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PROVISIONSHINWEIS

Neuregelung der Maklerprovision

Am 23. Dezember 2020 ist das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft getreten, das am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Zukünftig gilt im Fall der Doppeltätigkeit, dass die Auftraggeber des Maklers eine Provision in selber Höhe zahlen sollen. Wird der Immobilienmakler nur für den Verkäufer tätig, soll der Käufer sich aber an der Provision beteiligen, ist diese Beteiligung auf maximal die Hälfte von dem, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde, begrenzt. Durch diese beiden alternativ zueinander stehenden Regelungen soll verhindert werden, dass der Käufer, der oftmals der Zweitauftraggeber ist, alleine die Provision zahlt, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst ins Boot geholt wurde.

Durch die Neuregelung soll verhindert werden, dass der Käufer, der oftmals der Zweitauftraggeber ist, alleine die Provision zahlt, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst ins Boot geholt wurde.

Das bedeutet, dass der Immobilienmakler jetzt nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Bestehende Verkaufsverträge, in denen dem Verkäufer eine kostenlose Tätigkeit zugesagt wurde, können nach der neuen Rechtslage nicht mehr sinnvoll erfüllt werden. Denn die Provisionshöhe der Erstvereinbarung mit dem Verkäufer bildet die Grenze für die Zweitvereinbarung mit dem Käufer. Wurde mit dem Verkäufer keine Provision vereinbart, so kann auch mit dem Käufer keine vereinbart werden.

Damit dieser sich noch nach der vergangenen Rechtslage zur alleinigen Zahlung der Provision wirksam verpflichten kann, muss ein entsprechender Maklervertrag noch vor dem 23. Dezember 2020 geschlossen worden sein, um eine Bindungswirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus zu entfalten. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages kommt es nicht an.

Maklervertrag (Auftrag) für Interessenten

Der Auftraggeber wird auf unserem Online Formular (www.b-ik.com/expose-(Objekt-ID)) separat aufgefordert seinen Namen sowie die komplette Anschrift zu hinterlassen und dieses Schreiben gelesen zu haben sowie uns als Makler den Auftrag zu erteilen. Mit diesen persönlichen Daten wird sehr sensibel nach den akt. Datenschutzrichtlinien gearbeitet

  1. Maklervertrag

    1. a)  Der Auftraggeber beauftragt die Firma Berchtesgadener Immobilienkontor | Michael Kos, ihm für die in Ziff. 6 genannte Immobilie eine Vertragsgelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages nachzuweisen, oder einen Kaufvertrag zu vermitteln.

    2. b)  Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell später Nachweise zu dieser Immobilie vertraulich zu behandeln.

    3. c)  Die Immobilienangaben stammen vom Verkäufer. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt die

      Firma Berchtesgadener Immobilienkontor | Michael Kos nicht.

    4. d)  Die Firma Berchtesgadener Immobilienkontor | Michael Kos ist berechtigt, auch für den Verkäufer entgeltlich tätig zu sein.

    5. e)  Der Auftraggeber sendet der Firma Berchtesgadener Immobilienkontor | Michael Kos auf Verlangen eine Abschrift des

      Kaufvertrages über die in Ziffer 6 genannte Immobilie.

  2. Beschwerdemanagement

    Die Firma Berchtesgadener Immobilienkontor | Michael Kos führt ein eigenes Beschwerdemanagement. Sie nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.

  3. Vergütung im Erfolgsfall

    Nur dann, wenn ein Kaufvertrag über die in Ziffer 6 genannte Immobilie abgeschlossen wird, bezahlt der Auftraggeber an die Firma Berchtesgadener Immobilienkontor | Michael Kos ein Erfolgshonorar in Höhe vom Gesamtkaufpreis. Der Anspruch auf das Erfolgshonorar entsteht und ist fällig mit dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages beim Notar.

  4. Informationen zum Datenschutz

    Die Einzelheiten haben Sie bereits vorab per Email erhalten, oder entnehmen Sie bitte unserer Homepage auf

    www.b-ik.com/datenschutz

  5. Sonstiges

    Bei einem Maklerauftrag über eine Wohnung oder Einfamilienhaus wird das Erfolgshonorar mit Verkäufer und Käufer in gleicher Höhe vereinbart, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

  6. Angaben zur Immobilie

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